Neue Auslegungshinweise zu § 6a der Coronaverordnung
Mit Stand vom 12.04.2020 hat Herr Minister Manfred Lucha folgende Auslegungshinweise zu § 6a der neuen Coronaverordnung bekannt gegeben:
- „Behandlungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend durchgeführt werden müssen […] (z.B. kosmetische Behandlungen), sind ausgeschlossen.“
- „Medizinisch notwendige zahnmedizinische Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes […], können durchgeführt werden. Liegt eine zahnmedizinische Behandlungsbedürftigkeit vor, können unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich alle Maßnahmen […] ausgeübt werden.“
Unsere Praxis wird somit weiterhin geöffnet bleiben und medizinisch notwendige Behandlungen (v.a. festsitzende Apparaturen und Notfälle) durchgeführt werden.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem Termin haben, dann melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an verwaltung@drselz.de.
Ihr Praxisteam